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Hallo Mepos, da immer wieder die Frage aufkommt ob das seit 22.02.2008 in Kraft getretene Waffengesetzänderung wegen Angelmesser auch auf uns Angler zutrifft hier mal ein par Infos

Es ist verboten Messer mit

einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Dies gilt nicht

  • für den Transport in einem verschlossenen Behältnis
  • sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt
    • Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Was es für die Praxis bedeutet?

  • Der Erwerb und der Besitz der betroffenen Messer bleiben vollkommen legal.
  • Die Messer werden bewusst nicht als Waffe eingestuft, da sie auch nützliche Gebrauchsgegenstände sind (Begründung im Gesetzestext) und oft auch begehrte Accessoires und Sammlerobjekte darstellen.
  • Sie unterliegen weiterhin nicht dem Altersgebot (ab 18 Jahre).

Es handelt sich bei dem Gesetzentwurf eben nicht um ein generelles Führungsverbot – mit ähnlicher Wirkung wie bei einem Totalverbot.

Das in dem Text erwähnte “Führen” von Messern meint konkret ein “zugriffsbereites Tragen” am Körper.
Bei Aufbewahrung in einem Behältnis, wie einer Tasche oder auch in einem PKW-Handschuhfach, greift die Neuregelung nicht.

Die Gesetzesänderung greift aber auch überall dort nicht, wo Messer aus “legalen Gründen” eingesetzt oder eben auch nur geführt werden.

Es geht hier um den so genannten sozial-adäquaten Gebrauch von Messern, sei es nun aus beruflichen Gründen oder auch bei Ausübung des Hobbies oder in der Freizeit, wie dies zum Beispiel bei Wanderern, Pfadfindern, Campern, Anglern, Jägern, Motorradfahrern, Mountainbikern, Messersammlern etc. der Fall ist.

Selbst der normale, private Einsatz und das damit verbundene mit sich Führen bei einem Picknick oder auch zur Vesper in einem Biergarten wird auch in Zukunft ohne Einschränkung möglich sein.

Den Initiatoren der Gesetzesänderung geht es nach eigenen Worten einzig und allein darum, gegen?ber Risikozielgruppen gegebenenfalls eine Handhabe zum Einschreiten und auch zur Beschlagnahmung zu haben.

Selbst in diesem Fall wird es bei einer reinen Ordnungswidrigkeit bleiben und auf keinen Fall ein Straftatbestand gegeben sein.

Zusammengefasst:

  • Die neue Gesetzesregelung ist nicht mit einem Verbot der hier behandelten Messer verbunden und selbst das Führen wird im Grunde genommen erlaubt bleiben.
  • Nämlich dann, wenn es aus beruflichen, sportlichen oder anderen, legalen Gründen, wie in der Freizeit, geschieht. Genau dies ist in der Regel der Fall.

Quelle: Bäker Baumwerk GmbH, Solingen

Welche Messer sind laut deutschem Waffenrecht verboten?

Das wichtigste in zusammengefasster Form:

  • Fallmesser
  • Faustmesser (Ausnahme: Inhaber einer Jagdrechtlichen Erlaubnis)
  • Butterflymesser
  • Springmesser
  • deren Klinge nach vorne heraus schnellt
  • deren Klinge über 8,5 cm lang ist
  • deren Klinge in der Mitte eine Breite von unter 20% ihrer Länge hat
  • deren Klinge zweischneidig geschliffen ist
  • deren Klinge eine Rückenschneide besitzt
  • Alle anderen Springmesser bleiben erlaubt (Taschenmesserprivileg)

Weiter sind verboten:

Hiebwassen und Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z.B. Gürtelmesser, Füllfederhalter oder Spazierstöcke, die innen eine Klinge in sich bergen).

Hieb- und Stoßwaffen unterliegen einer Sonderregelung:

Sie sind definiert als Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Also meint man damit z.B. Dolche, Schwerter und Säbel. Der Umgang mit Ihnen ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Weiterhin ist der Vertrieb und das überlassen von Hieb- und Stoßwaffen im Reisegewerbe, auf Messen, Märkten, Volksfesten und Sammlertreffen verboten.

Ausnahmegenehmigungen kann die zuständige Behörde, d.h. die lokale Polizei erlassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegen stehen. Auch dürfen Hieb- und Stoßwaffen nicht auf öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Märkten geführt werden.

Alle Angaben ohne Gewähr
Gruss Platte

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